1. Allgemeines
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Bezüger die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert diese. Änderungen oder Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.
2. Offerten
Offerten sind 3 Monate gültig sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Auftragsbestätigung
Der Auftrag wird von uns auf elektronischem Weg bestätigt.
4. Lieferfristen
Soweit von den Parteien kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte im Steinbruch in 1737 Plasselb und gilt somit ab Werk, respektive ab Steinbruch. Die Lieferfristen können variieren:
Die entsprechenden Lieferfristen werden bei der Bestellung definitiv vereinbart. Daraus resultiert Folgendes:
5. Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Steinbruch exklusiv Mehrwertsteuer, verladen.
Pro Wiegung werden CHF 20.00 verrechnet.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Tatüren GmbH.
7. Auflad und Transport
Der Transport wird durch den Kunden oder einem vom Kunde beauftragten Transportunternehmen durchgeführt. Entsprechend werden Tatüren Produkte auf immatrikulierte Fahrzeuge und Anhänger verladen. Dabei gilt es zu beachten:
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abtransport der Ware ab Steinbruch auf den Kunden über. Die Tatüren GmbH haftet weder für Schäden, Bruch oder Verlust der Ware, auch nicht für Lieferverzögerungen während des Transportes.
9. Materialqualität
Unsere Produkte sind Naturprodukte, deren Farbe, Struktur und Materialeigenschaften natürlichen Schwankungen unterworfen sind. Allfällig mögliche Materialunterschiede können nicht als Mangel deklariert werden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die im Internet präsentierten Produkte wie auch Muster für den Lieferanten ein Richtwert für das gelieferte Material zu verstehen sind.
10. Mengen
Die Verbrauchsangaben kg/m² sind Richtwerte. Die Tatüren GmbH kann für Abweichungen nicht behaftet werden. Die aufgeladenen Steinmengen können von der bestellten Menge abweichen.
11. Beanstandungen
Der vom Kunde beauftragte Transporteur hat das Material im Werk, bzw. Steinbruch beim Auflad zu kontrollieren.
12. Gericht
Erfüllungsort, bzw. Bezirksgericht Bulle – Schweizer Recht.
Plasselb, 11. Februar 2021